JuschG

„Muttizettel“: Erziehungsbeauftragung (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz)

Eine Vorlage für die Erziehungsbeauftragung können Sie unter folgendem Link herunterladen:
Erziehungsbeauftragung der Stadt München

Aktuelle Gesetzeslage: https://www.muenchen.de/

2161-A

Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz
(VJuSchG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10. Januar 2018, Az. II7/6524.03-1/42
(AllMBl. S. 29)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29)

Abschnitt 1

Allgemeines

1. Zielsetzung und Begriffsbestimmungen

1.1 Ziel

1 Mit diesen Verwaltungsvorschriften soll ein einheitlicher Vollzug des Jugendschutzgesetzes in Bayern sichergestellt werden. 2Die ohne Angabe des Gesetzes genannten Paragraphen beziehen sich auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

1.2 Kooperation

1 Der Vollzug des Jugendschutzgesetzes gelingt am wirkungsvollsten, wenn Jugendämter, Ordnungsämter, Polizei, Gemeinden, weitere zuständige Behörden, Schulen, Veranstalter und Gewerbetreibende zusammenarbeiten. 2 Um vorhandene Ressourcen effektiv einsetzen zu können, empfiehlt es sich, bestimmte Verfahrensabläufe und Vorgehensweisen bereits im Voraus zu vereinbaren und durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu untermauern. 3 Die gegenseitige Information aller Stellen wirkt präventiv und trägt so dazu bei, den Jugendschutz vor Ort zu verbessern. 4 In diesem Zusammenhang wird auch auf die Mitteilungspflicht des Art. 54 AGSG hingewiesen. 5 Danach sollen alle Behörden sowie die Träger der freien Jugendhilfe Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.

1.3 Erziehungsbeauftragung

1.3.1

1 In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit der Gesetzesnovellierung 2003 der bisherige Begriff des „Erziehungsberechtigten“ durch den Begriff der „erziehungsbeauftragten Person“ ersetzt. 2 Dies kann jede Person sein, soweit sie über 18 Jahre ist, auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt und aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person handelt. 3 Außerdem können erziehungsbeauftragte Personen auch solche sein, die ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen.

1.3.2

1 Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: 2 Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein. 3 Zwischen den Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge übertragen wird. 4 Die Verantwortung über die sorgfältige Auswahl der erziehungsbeauftragten Person obliegt den Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Personen. 5 Die Vereinbarung ist darzulegen, die Schriftform wird empfohlen. 6 Es genügt nicht, dass die Personensorgeberechtigten eine Blankovollmacht erteilen und der Minderjährige den Namen der erziehungsbeauftragten Person ergänzt.

1.3.3

1 Die erziehungsbeauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. 2 Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrnehmen und objektiv in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. 3 Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die erziehungsbeauftragte Person nicht (mehr) anwesend ist oder infolge Alkohol- oder Drogenkonsums objektiv nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Aufsichtspflichten zu übernehmen. 4 Wenn die benannte Person in einem anderen Raum angetroffen wird, muss zunächst geklärt werden, ob diese nur kurz den Raum verlassen hat und sich nur vorübergehend woanders befindet oder ob sie sich dauerhaft von dem zu beaufsichtigenden Minderjährigen entfernt hat. 5 Bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem anderen Raum, der nachgewiesen werden muss, läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JuSchG vor. 6 Bei einer nur vorübergehenden Entfernung von dem Minderjährigen liegt noch kein Verstoß vor, da die erziehungsbeauftragte Person grundsätzlich noch in der Lage ist, den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden.

1.3.4

1 Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragten Personen als „erziehungsbeauftragte Person“ ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. 2 Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein.

1.3.5

1 Jugendleiter oder Jugendleiterinnen sind nur dann kraft Gesetzes erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. 2 In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine Beauftragung durch die Eltern notwendig.

1.3.6

1 Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder bzw. Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigten. 2 So werden zum Beispiel bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigt werden können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

1.3.7

1 Auch bei Eltern und der erziehungsbeauftragten Person kommt selbst eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflichten im Rahmen einer „Erziehungsbeauftragung“ verletzen. 2 Schließlich kann durch die Aufsichtspflichtverletzung ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeigeführt oder gefördert werden, das durch ein Verbot im JuSchG verhindert werden soll (§ 28 Abs. 4).

1.4 Trägermedien

Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern (Offline-Medien), wie zum Beispiel Bücher, Zeitschriften, Comics, Tonträger